Sicherheit, dass alles rechtmäßig und zulässig ist, was in den Betriebskostenabrechnungen steht, die in den letzten Wochen des Jahres in vielen Briefkästen landeten, gibt es wahrlich nicht, denn gerade dort tauchen oft Kosten für Wach- und Sicherheitsdienste auf, die nicht per se umlagefähig sind.
Selbst von Medien, die den Verbänden der Haus- und Grundstückseigentümer nahestehen muss zugegeben werden, dass fast jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist. Und diese Fehler gehen naturgemäß meist zu Lasten der Mieter, die mit Nachzahlungen und hohen Betriebskostenpauschalen bei der zweiten Miete heftig zur Kasse gebeten werden.
Viele für Mieter hilfreiche Tipps und Hinweise zu dem, was muss, was darf und was darf nicht via Betriebskostenabrechnung auf die Wohneinheiten umgelegt werden, gab es von Rechtsanwalt Stefan Pfeiffer als sachkundigen Gast Mitte Dezember bei der Veranstaltung des Gemeinwesenvereins Heerstraße Nord im Stadtteilzentrum an der Obstallee, bei der auch die gut 40 Besucher*innen konkrete Fragen zu “ihren Abrechnungen” stellen konnten.
Dabei stellte sich heraus, dass in manchen aktuellen Abrechnungen der Betriebskosten für 2015 auch Kosten für Security auftauchten, die nur dann als “sonstige Kosten” auf die Mieter umgelegt werden können, wenn sie ausdrücklich als solche im Mietvertrag aufgeführt sind oder eine entsprechende von beiden Seiten unterzeichneten Vereinbarung über die Umlage der Sicherheitsdienste getroffen wurde.
Auch gerne über die sonstigen Betriebskosten in die Abrechnung “gemogelt” oder unzulässigerweise als Reinigungs- oder Hauswartkosten versteckt werden, Aufwendungen für die Fassadenreinigung, wie z.B. für die Entfernung von Graffiti. Diese Ausgaben sind, wie alle Reparatur- und Instandhaltungsausgaben für die Immobilie nicht umlagefähig.
Generell gilt, dass von Seiten der Vermieter die Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum (der nicht unbedingt ein Kalenderjahr sein muss) binnen Jahresfrist abgerechnet werden müssen.
Die Mieter wiederum haben dann ein Jahr Zeit hat um die Abrechnung zu überprüfen, um Belege einzusehen, Erläuterungen zu Einzelpositionen zu verlangen und um Widerspruch einzulegen und Rückzahlungen zu fordern. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungsgesellschaft wie so oft angeben, dass nur innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Abrechnung die einzelnen Belege einsichtbar sind.
Im Anschluss an die Veranstaltung haben einige Besucher*innen aus dem Stadtteil noch die Gelegenheit wahrgenommen um Stefan Pfeiffer weitere Fragen zu einzelnen Positionen ihrer Abrechnung zu stellen bzw. haben Termine für seine Beratungsstunden im Stadtteilzentrum jeden 1. und 3. Montag im Monat ab 15 Uhr vereinbart. Termine dazu können telefonisch unter 914 90 889 vereinbart werden.
Hier der sog. Betriebskostenkatalog für die umlagefähigen Nebenkosten:
- laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Grundsteuer
- Wasserversorgung
- Entwässerung
- Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage
- Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
- verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Flure
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Hauswart
- Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage
- Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege
- Sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Als sonstige Betriebskosten können in die Abrechnung nur die aufgenommen werden, die ausdrücklich im Mietvertrag oder in einer getrennten Vereinbarung aufgeführt sind.
zum nachlesen auf staaken.info – Infos aus dem Jahr 2010, von RA Stefan Pfeiffer im Ratgeber Recht:
• Betriebskosten die zweite Miete
• Betriebskosten Teil II
• Teil III Heizung, Wasser & Co
• Teil IV ABC der Heiz- und Wasserkosten
• Über Hauswart, Reinigung und Müll
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