COV-Infektionsschutzverordnung – seit Samstag gilt:

Weniger, Kürzer und Lockerer …

bei PCR-Tests, Dokumentation, Nachweis, Nachverfolgung und Genesen-/Geimpftstatus, so kurz zusammengefasst, die wesentlichen Auswirkungen der am Wochenende in Kraft getretenen Änderungen der 4. COV-Infektionsschutzverordnungen im Land Berlin.
Eine Quelle für neue Irritationen und offene Fragen.

Die wesentlichen ab 5. Februar gültigen Änderungen:

Anpassung bei der Anwesenheitsdokumentation:
– Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation in den Bereichen
Veranstaltungen, Gastronomie, Beherbergung und beim Sport entfällt.
– Bei weiterhin vorgeschriebener Anwesenheitsdokumentation muss die Vorlage von Test-/Impf-/ Genesenennachweis nicht mehr erfasst werden. Es genügt die Erfassung der Kontaktdaten.

Anpassung der Absonderungsvorschriften gemäß MPK-Beschluss v. 24. Jan.22:
– Die Pflicht nach positivem Antigen-Test einen PCR-Test durchführen zu lassen, entfällt. Die PCR-Testpflicht besteht weiter für Personen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten, Personal in Krankenhäusern etc.
– Bei Vorliegen eines positiven Antigen-Selbsttests besteht die Pflicht zur bestätigenden Antigen-Testung bei einer zertifizierten Teststelle. Nur bei widersprechenden Ergebnissen ist eine bestätigende PCR-Testung vorgesehen.

• Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises wird gemäß der RKI-Empfehlung von 6 Monate auf 3 Monate nach dem positiven (PCR)-Testergebnis verkürzt.

• Änderung 2G+ Testpflicht:
Die „2G-Bedingung zuzüglich Test“ gemäß § 9a wird geändert, so dass eine zusätzliche Testpflicht nur für Personen besteht, die sich drei Monate nach ihrer zweiten Impfung nicht haben boostern lassen.
Die zusätzliche Testpflicht entfällt folglich für
– Geboosterte (zeitlich unbegrenzt),
– frisch Geimpfte (einschließlich frisch geimpfte Genesene) für drei Monate
– und frisch Genesene (einschließlich frisch genesen Geimpfte) für drei Monate.

Anpassung der Regelung für Groß-Veranstaltungen im Freien (maximal 3000 Personen) 
– die „2G zuzüglich Test“-Bedingung gilt,
– FFP2-Masken auch am festen Platz zu tragen sind
– und das Hygienerahmenkonzept der jeweils zuständigen Senatsverwaltung einzuhalten ist.

• Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege
– Bei der „2G-Plus-Regel“ sind Geboosterte (und vergleichbare Fälle im Sinne des § 9a) also frisch Geimpfte oder frisch Genesene von der Testpflicht befreit.
– entsprechend gilt dies auch für Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit physischen Kontakt zu Kund:innen oder sonstigen Dritten haben. Sie sind als Geboosterte, frisch Geimpfte, frisch Genesen von der Pflicht der täglichen Testung befreit.  

Die Laufzeit der geänderten 4. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis zum 4. März 2022 verlängert.

Link zur kompletten Pressemitteilung:
Senat beschließt 4. Änderung der 4. Verordnung (v. 1. Feb. 2022)

Trotz der umfangreichen (aber nicht immer z.B. PCR-Test) den Realitäten entsprechenden
Antworten auf Corona-Fragen unter
• berlin.de/corona/faq/

bleiben

Noch Fragen? offen
• z.B. wie kommt man denn nun an einen Nachweis des Status “Genesen”, wenn man gleichzeitig nicht mehr an einen offiziellen PCR-Test herankommt? 
• z.B. warum verfolgt man weiterhin einen gesellschaftlich und rechtlich sehr fraglichen gesetzlichen Impfzwang wenn man schon beginnt eine 4. Auffrischungsimpfung zu empfehlen und gleichzeitig die Dokumentationen und  Vorlagepflichten von Nachweisen aufhebt?
• z.B. kann man von Grundimmunisierung sprechen, wenn immer wieder neue “Auffrischungen” fällig werden und doch weder Infektion noch die Weitergabe der Viren verhindern?
• z.B. hat ein drei Mal mit egal welcher Mutation des Coronvirus infizierter Mensch dann auch den ewig von allen Einschränkungen befreiten Status wie  “Geboosterte”?
• und welche besonderen Vorteile erhalten frisch genesene Geboosterte? Dürfen die vielleicht ohne FFP2-Maske ganz ungeniert und ohne Armbeuge auch in öffentlichen geschlossenen Räumen “frei Abhusten”?

 

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