Ab Montag gilt die 10. Änderung der 3. SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung:

2G in Freizeit 3G am Arbeitsplatz …

… und darüberhinaus auch die Rückkehr zu der 50/50-Regel in den Unternehmen, für täglich besetzte Arbeitsplätze in Home Office bzw. Präsenz. Angesichts der aktuellen Höchstwerte der Neuinfektionen hat der Berliner Senat beschlossen, dem Beispiel anderer Länder zu folgen und ab Montag 15.11. in Innenräumen, den Besuch von Gaststätten, Kinos, Theater, Galerien und Museen bei Veranstaltungen, Sport, Tanz und körpernahen Dienstleistungen nur noch 2G also Geimpfte und Genesene zuzulassen. Aber auch bei Events im Freien mit mehr als 2.000 Teilnehmer:innen. 

Von der 2G-Regel ausgenommen sind: negativ getestete Kinder und Jugendliche von 0 bis 18 Jahre sowie alle, deren “Impfunfähigkeit” per Attest nachgewiesen ist. Ebenso gilt die Geimpft, Genesen, Getestet auch bei Lehrveranstaltungen von Schulen u. Universitäten und bei Demonstrationen, Protestaktionen und Gottesdiensten.

Leider noch nicht angefasst wurde die Rückkehr zu kostenlosen Tests, die dazu führen könnten, dass wieder mehr Betroffene (auch Geimpfte und Genesene!) schon bei den ersten Symptomen sich testen lassen würden und so auch frühzeitiger eine SARS-CoV-2 Infektion erkannt und die Kontakte eingeschränkt werden könnten.

Denn “Wir haben keine Pandemie der Ungeimpften, wir haben eine Pandemie …” (Christian Drosten) und so erklärte der Virologe der Charité in der “Zeit” weiter: die Möglichkeit sich mit dem Virus zu infizieren ist bei Geimpften, Genesenen oder Ungeimpften vergleichbar, sie sinkt nur bei den Erstgenannten viel schneller. “Das Dumme ist, diese Infektion wird gleich am Anfang übertragen”. 

 

Nachfolgend die Pressemitteilung der Senatskanzlei:

Senat beschließt Zehnte Verordnung zur Änderung
der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. 
Diese Regelungen gelten ab dem 15. November 2021.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Zehnte Änderungsverordnung vor:

  • Unter der 2G-Bedingung gilt: Personal, welches Kundenkontakt hat, muss geimpft, genesen oder maximal 24 Stunden vorher getestet sein.
  • Zusätzlich zu bereits vorher unter die 2G-Bedingung gestellten Bereichen (z.B.: Tanzlustbarkeiten in Innenräumen) gilt die 2G-Bedingung nun auch für folgende Bereiche:
    • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (der Lehrbetrieb von Schulen und Hochschulen fällt nicht unter diese Regelung)
    • Bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseurbetriebe, Kosmetikstudios etc.) und bei sexuellen Dienstleistungen; Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen, die nicht unter die 2G-Bedingung fallen
    • Im Bereich der Gastronomie für geschlossene Räume
    • Im Bereich der touristischen Angebote für geschlossene Räume
    • Im Bereich der kulturellen Einrichtungen (Kinos, Theater, Museen, Galerien etc.).
    • Bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen mit der Maßgabe, dass Personen unter 18 Jahren eingelassen werden dürfen, wenn sie negativ getestet sind
    • Bei Freizeiteinrichtungen (Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen) sowie bei Vergnügungsstätten (Freizeitparks, Spielhallen etc.) soweit geschlossene Räume betroffen sind
    • Beim Zoologischen Garten Berlin, dem Tierpark Berlin sowie dem Botanischen Garten Berlin, soweit jeweils geschlossene Räume betroffen sind
    • Für Personen unter 18 Jahren gilt die 2G-Pflicht nicht, diese können auch negativ getestet sein. Das gilt auch für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, diese müssen mittels eines Tests negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.
    • Bei Veranstaltungen mit mehr als 2000 Anwesenden auch im Freien
  • Im Freien werden die bisherigen Schutzmaßnahmen beibehalten. Bei Wahl oder Vorgabe der 2G-Option sind aber Befreiungen von diesen Schutzmaßnahmen möglich.
  • Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte zeitgleich genutzt werden. Hiervon ausgenommen sind unter anderem Tätigkeiten mit Kunden- oder Patientenkontakt sowie Arbeitsplätze, die eine Präsenz in der Arbeitsstätte für das Funktionieren von Justiz und Verwaltung zwingend erfordern.
  • Patientennahes Personal in Krankenhäusern muss geimpft, genesen oder täglich getestet sein.
  • Laufzeit der Verordnung bis zum 28. November 2021.

 

 

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