Die 4. Änderung der 3. SARS-COV2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

So läuft’s mit dem 3 G-Prinzip

Diese Woche hat – u.a. angesichts der stetig steigenden Infektionszahlen – der Senat die inzwischen 4. Änderung der aktuellen Verordnung der Infektionsschutzmaßnahmen beschlossen, die am heutigen Freitag in Kraft tritt! Nachfolgend die wichtigsten Änderungen, die vorrangig die Durchführung von und die Teilnahme an Veranstaltungen und Versammlungen regeln.
Ab Freitag 20. August in Kraft:

Das in der Ministerpräsident:innen-Konferenz beschlossene 3 G-Prinzip für eine Teilnahme nur für nachgewiesen Genesene, vollständig Geimpfte oder negativ Geteste gilt:
• bei Veranstaltungen in Innenräumen
• bei Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen
• bei Friseurbesuchen und anderen körpernahen Dienstleistungen
• bei Besuchen in Krankenhäusern, in Einrichtungen für Reha und Behinderte
• für Plätze in der Innengastronomie, für Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen – Hier muss an jedem 3. Tag ein neuer Test nachgewiesen werden. 
• bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn mehr als 100 Teilnehmer:innen

Keine negativen Tests müssen vorliegen für die Teilnahme von Schüler:innen an Veranstaltungen der Schulen und für die Teilnahme an religiösen-kultischen Veranstaltungen, wie Gottesdienste.

Maskenpflicht 
wird über die bekannten Situationen, in Bahn, Bus, Taxi, beim Einkauf, in öfftl. zugänglichen Räumen usw
• nun auch (wieder) dann gelten, wenn der 1,5 m Abstand nicht eingehalten werden kann – auch am zugewiesenen Platz, wenn nicht alle geimpft, genesen oder negativ getestet sind.
• die Maskenpflicht in Schulen für Schüler:innen wurde vorerst bis zum 5. September verlängert.

Mehr Info 
Senatspressetext zur 4. Änderung der Verordnung v. 17.8.2021

Einen Überblick über Maßnahmen, Regeln, Bereiche unter:
www.berlin.de/corona|massnahmen/

 

 

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